Das Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Thomas Gussor • Apr. 30, 2024

Foto: Tim Reckmann / ccnull.de

Was bedeutet das für Hausbesitzer?

Zwar ist das Hauptziel des Gebäudeenergiegesetzes, dass zukünftig nur noch Heizsysteme installiert werden dürfen, die langfristig zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien gespeist werden. Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme: Die Vorschriften des GEG gelten ab dem Jahr 2024 zunächst ausschließlich für Neubauten. Hier werden bereits jetzt vermehrt umweltfreundliche Lösungen wie Wärmepumpen eingesetzt, die die Bedingungen des Heizungsgesetzes erfüllen.


Die Unsicherheit in Folge des Heizungsgesetzes ging und geht weiter, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Verabschiedung des Gesetzes noch vor der Sommerpause gestoppt hat. Das zeigt sich daran, dass sich Wärmepumpen zu Ladenhütern entwickelt haben, die Zahl neuer Aufträge für deren Einbau ist eingebrochen, der Einbau von Öl- und Gasheizungen zog wieder an. Die Zahlen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Bundesförderung für ešffziente Gebäude dokumentierten diese Verunsicherung. Neuaufträge für Wärmepumpen waren von Januar bis Mai 2023 um zwei Drittel gegenüber dem Vorjahr zurückgegangen. Die Antragszahlen für Bestandsgebäude liegen demnach in diesem Jahr (Stand: September 2023) bislang bei 7.000 bis 8.000 Wärmepumpen pro Monat. Zum Vergleich: 2022 wurden in diesem Zeitraum noch 20.000 solcher Heizsysteme pro Monat verbaut.


Mehr noch: Dürfen Eigentümer*innen noch eine Gas- oder Ölheizung einbauen? Grundsätzlich ist dies möglich, allerdings sind zusätzliche Bedingungen zu erfüllen. Ab dem 1. Januar 2024 müssen Personen, die eine solche Heizung installieren möchten, zunächst eine verpflichtende Beratung durchlaufen. Dies geschieht, um auf die möglichen finanziellen Belastungen hinzuweisen, die aufgrund der steigende CO2-Bepreisung entstehen können. Gasheizungen, die für eine spätere Umrüstung auf Wasserstoff† geeignet sind, dürfen installiert werden, solange keine kommunale Wärmeplanung vorliegt. Sollte die kommunale Wärmeplanung jedoch kein Wasserstoffnetz vorsehen, gelten schrittweise Anforderungen zur Beimischung von klimaneutralen Gasen wie Biomethan. Ab dem Jahr 2029 muss ein Anteil von 15 Prozent, ab 2035 ein Anteil von 30 Prozent und ab 2040 ein Anteil von 60¸ Prozent klimaneutraler Gase genutzt werden. Dieser Nachweis kann durch den Erwerb entsprechender Herkunftsnachweise oder Zertifikate beim Versorger erbracht werden oder durch die Umrüstung der Heizung.

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