Bei einer Erbschaft oder Schenkung setzt das Finanzamt auf der gesetzlichen Grundlage des Bewertungsgesetzes den gemeinen Wert (bei Grundbesitzwert) einer Immobilie oder Liegenschaft fest. Die Bewertung erfolgt in der Regel durch den zuständigen Sachbearbeiter der Finanzbehörde vom Schreibtisch aus. Die verwendeten Werte stammen vom Gutachterausschuss. Der Gutachterausschuss liefert Vergleichspreise, Bodenrichtwerte und ggf. auch Sachwertfaktoren sowie Umrechnungskoeffizienten. Die Werte wurden aus allen Kaufpreisen, die dem Gutachterausschuss von den Notaren vorgelegt werden, ermittelt. Die Objektbesichtigung gehört nicht zu den Aufgaben des Finanzamtes, da dies für die Anzahl der Bewertungsfälle zu aufwendig wäre. Hier ist der Sachverständige für den Steuerpflichtigen sowie die Finanzämter durch die Immobilienbewertung unterstützend tätig.
Das Bewertungsverfahren der Behörde basiert zwar auf den Daten der Gutachterausschüsse, berücksichtigt aber nicht die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten wie in der Immobilienbewertung.
Somit entsteht eine gewisse Streuung im Bereich des festgesetzten gemeinen Wertes. Der festgestellte Wert kann mal zu hoch oder mal zu tief ausfallen. Fällt die Bewertung des Finanzamtes zu hoch aus, hat der Gesetzgeber zum Schutze des Steuerpflichtigen die Möglichkeit gegeben, den niedrigen gemeinen Wert nachzuweisen. Dies erfolgt durch den Öffnungsparagraphen § 198 („Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts“ des Bewertungsgesetzes (BewG). Die Immobilienbewertung stellt den Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalls fest und spart in der Regel erhebliche Erbschaftssteuer.
Der Steuerpflichtige erbringt den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch ein Sachverständigengutachten. Der Sachverständige ermittelt in der Immobilienbewertung den Verkehrswert. Der Verkehrswert entspricht dem gemeinen Wert.
Der Begriff des Sachverständigen ist in Deutschland leider nicht geschützt. Dies führt in der Praxis immer wieder zu Problemen.
Insbesondere bei Verkehrswertermittlungen für Ämter, Behörden oder im Rahmen von gerichtlichen Auseinandersetzungen ist die Auswahl des richtigen Sachverständigen von Bedeutung.
Ein bekanntes Qualitätsmerkmal für einen besonders sachkundigen und erfahrenen Sachverständigen ist die öffentliche Bestellung und Vereidigung. Als gleichwertig wird von der Rechtsprechung und der juristischen Literatur eine Personenzertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 angesehen.
So heißt es in § 198 BewG:
(2) Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind, dienen.
§198 BewG
Problem: die meisten Zertifizierungsstellen sind nicht DAkkS-akkreditiert
Das Bewertungsgesetz stellt klar, dass damit nur solche Personenzertifizierungen gemeint sind, die von einer Zertifizierungsstelle vergeben werden, die bei der Deutschen Akkreditierungsstelle akkreditiert ist.
Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Blogbeitrages sind insgesamt 6 Zertifizierungsstellen für den Bereich Immobilienbewertung bei der DAkkS akkreditiert:
Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass z.B. das Finanzamt das Verkehrswertgutachten eines Sachverständigen, der entweder gar nicht nach ISO 17024 zertifiziert ist oder bei einer nicht akkreditierten Zertifizierungsstelle tätig ist, zurückweisen kann, ohne dass eine inhaltliche Prüfung des Gutachtens erforderlich ist.
In der Praxis kommt es immer häufiger vor, dass ein solcher Sachverständiger abgelehnt wird.